Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sommer Digital Transport Assistants GmbH für den Online-Vertrieb der Softwareprodukte ERNA unter www.sommer-store.com

A. Allgemeiner Teil


1. Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (im Folgenden auch „Kunde“ genannt).

1.2 Unsere Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend für alle etwaigen mit der Ausführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte und Subunternehmer.

1.4 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, die Sommer Digital Transport Assistants GmbH (im Folgenden „Sommer DTA“ oder auch „wir“, „uns“) hat diesen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.5 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzen sich stets aus dem Allgemeinen Teil sowie aus denjenigen Regelungen der beiden Besonderen Teile für die Softwareprodukte ERNA (im Folgenden gemeinsam oder einzeln „Softwareprodukt(e)“) zusammen, je nachdem, welches Softwareprodukt der Kunde im Einzelnen online bestellt.


2. Angebot und Vertragsschluss; Kundenkonto

2.1 Unsere Online-Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Online-Bestellung des Softwareproduktes durch den Kunden gilt dann als verbindliches Vertragsangebot.

2.2 Im Online-Shop kann der Kunde vor verbindlicher Abgabe der Bestellung seine Eingaben laufend über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren. Die von dem Kunden über den Button „In den Warenkorb“ ausgewählten Softwareprodukte werden dem Kunden sodann zum Abschluss des Bestellprozesses noch einmal in einer Bestellübersicht zusammengefasst. Hier sollte der Kunde alle im Rahmen des Bestellprozesses gemachten Angaben vor der verbindlichen Abgabe der Bestellung noch einmal überprüfen und über die Schaltfläche „ändern“ ergänzen bzw. berichtigen. Mit Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde im Online-Shop ein verbindliches Kaufangebot ab (§ 145 BGB).

2.3 Nach Eingang des Kaufangebots über den Online-Shop erhält der Kunde eine automatisch erzeugte E-Mail, mit der die Sommer DTA bestätigt, dass sie die Bestellung des Kunden erhalten hat (Bestellbestätigung). Zugleich nimmt die Sommer DTA damit das Angebot des Kunden an (Vertragsbestätigung). Ein Vertrag kommt damit durch die per Email versandte Bestell- und Vertragsbestätigung der Sommer DTA zustande. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Sommer DTA.

2.4 Der Text der Bestellung des Kunden im Online-Shop wird von der Sommer DTA gespeichert und wird dem Kunden nach Annahme seiner Bestellung durch die Sommer DTA nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugeschickt. Zusätzlich wird der Vertragstext von der Sommer DTA archiviert und kann von dem Kunden über sein passwortgeschütztes Kundenkonto unter Angabe der entsprechenden Login-Daten unter dem Reiter „Meine Bestellung“ kostenlos abgerufen werden. Für den Vertragsschluss im Online-Shop steht Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch, Italienisch und Polnisch als Sprache zur Verfügung.

2.5 Damit der Kunde den Online-Shop des Verkäufers nutzen kann, muss nach Absprache mit der Sommer DTA ein Kundenkonto für den Kunden eingerichtet werden. In dem passwortgeschützten Kundenkonto werden die notwendigen Daten des Kunden für eine Bestellung hinterlegt, der Kunde kann nach Login den Status von getätigten Bestellungen einsehen sowie die Bestellhistorie ansehen. Der Kunde verpflichtet sich, seine Login-Daten nicht an Dritte weiterzugeben.


3. Preise und Zahlung

3.1 Preise verstehen sich in EURO und in netto zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.

3.2 Der Kunde kann im Online-Shop die dort aufgeführten Zahlungsarten über PayPal Plus auswählen.

3.3 Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen, aufrechnen.

3.4 Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit seinGegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


4. Leistungserbringung, Lieferzeit

4.1 Das Softwareprodukt ERNA kann vom Kunden genutzt werden, sobald der Kunde gezahlt hat und die Sommer DTA die Bestellung des Kunden entsprechend der Angaben in der konkreten Einzelbestellung bearbeitet hat. Eine Bereitstellung der ERNA Daten bei einer Buchung in der Zeit von Freitag 16:00Uhr und Sonntag 00:00 Uhr oder Feiertags, erfolgt frühestens am folgenden Werktag, 17:00Uhr. Als Werktage werden Montag bis Freitag verstanden. Eine Bereitstellung der ERNA Daten innerhalb eines Zeitraums von unter 24 Stunden des angegebenen Transporttermins ist nur bei Vornahme einer Expressbuchung möglich. Bei Vornahme einer Expressbuchung, erfolgt bei einem Auftragseingang von Montag bis Donnerstag vor 16:00 Uhr und am Freitag bis 14:00 Uhr eine Zusendung des ERNA Codes innerhalb von 6 Stunden.

4.2 Verzögert sich die Leistungserbringung und hat Sommer DTA diese Verzögerung zu vertreten, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, sofern eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung erfolglos verstrichen ist.

4.3 Ist Sommer DTA wegen Verzugs mit einer Lieferung oder Leistung oder wegen Unmöglichkeit zum Schadensersatz verpflichtet, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8. dieser Bedingungen beschränkt. Zumutbare Teillieferungen sind auch ohne gesonderte Vereinbarung zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung als selbständiges Geschäft.

4.4 In Fällen von außerhalb des Einflussbereichs von Sommer DTA liegenden bzw. von Sommer DTA nicht zu vertretenden Ereignissen (Force Majeure), wie zum Beispiel Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen, behördliche Anordnungen, und gesetzlichen Änderungen ist Sommer DTA von der rechtzeitigen Liefer- und Leistungsverpflichtung für die Dauer der Störung befreit. Liefer- und Leistungsfristen verschieben sich um die Dauer der Störung. Sommer DTA wird den Kunden über die Störung angemessen informieren. Ist ein Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie unter Berücksichtigung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermine und der beidseitigen Interessen unangemessen lange an und ist einer Partei das Festhalten am Vertrag infolge dessen nicht zumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der Parteien, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

4.5 Grundsätzlich wird der Kunde die für die Lieferungen und Leistungen anzuwendenden Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart.


5. Vertraulichkeit

5.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen des jeweils anderen Vertragspartners, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eines Vertragspartners offensichtlich erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten und auf diese den Umständen entsprechende angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen anzuwenden. Sie werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und sonstigen Dritten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen, soweit gesetzlich zulässig.

5.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, für die der Vertragspartner, welche die Informationen empfängt nachweist, dass die Informationen:

– ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt sind;

– am Tage der Mitteilung bereits offenkundig sind oder danach offenkundig werden ohne Verletzung dieses Vertrages durch den empfangenden Vertragspartner;

– ihm von einem Dritten mitgeteilt wurde, es sei denn, dem empfangenden Vertragspartner ist bekannt, dass der Dritte durch seine Mitteilung eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat, die er gegenüber dem mitteilenden Vertragspartner übernommen hat; oder–von dem empfangenden Vertragspartner unabhängig und ohne die Nutzung von geheimen Informationen des mitteilenden Vertragspartner entwickelt wurde oder

– aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zwingend offenzulegen sind.

5.3 Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung eines Einzelvertrages für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.

5.4 Den Vertragsparteien ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.


6. Laufzeit, Kündigung

Die Laufzeit für die Nutzung der Softwareprodukte richtet sich nach der jeweils individuellen Anzahl an Nutzungsmöglichkeiten, die der Kunde im Online-Shop gebucht hat (Bestellung) und endet anschließend automatisch. Die Parteien sind (neben etwaigen gesonderten Kündigungsregelungen in den Besonderen Teilen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) berechtigt, die Bestellung jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen. Sommer DTA hat das Recht, die Bestellung aus wichtigem Grund insbesondere auch zu kündigen, wenn der Kunde (i) seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht nachkommt oder (ii) gegen Lizenzbestimmungen verstößt.


7. Schlussbestimmungen

7.1 Sommer DTA ist berechtigt, über Eckdaten des Vertragsabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Pflichtveröffentlichungen zu berichten.

7.2 Sommer DTA ist berechtigt, den Vertrag ohne Zustimmung des Kunden an andere Konzernunternehmen gemäß §§ 15 ff AktG zu übertragen, sofern diese Übertragung für den Kunden nicht unzumutbar ist.

7.3 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Sommer DTA und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, Hörstel-Dreierwalde, Bundesrepublik Deutschland. Bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Münster der Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

7.4 Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Sommer DTA unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. Eine Anwendung der CMR bleibt unberührt.

7.5 Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags können nur schriftlich vereinbart werden. Das gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel gleichfalls.

7.6 Sind oder werden einzelne Bestimmungen der einzelnen Bestellung des Kunden oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

B. Besonderer Teil:
Lizenzbedingungen für die zeitlich befristete Softwareüberlassung des Softwareproduktes ERNA

1. Geltung, Vertragsgegenstand

Dieser Besondere Teil B. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für die befristete Überlassung des Softwareproduktes ERNA, das als App auf Hardware des Kunden installiert und betrieben wird, sowie für die Zurverfügungstellung des Zugangs zu ERNA, den der Kunde im Online-Shop erwirbt (im Folgenden insgesamt Software ERNA). Mit der Software ERNA als sog, digitalem Beifahrer kann der Kunde sich auf genehmigten Schwerlasttransport-Touren leiten lassen. Für die Zurverfügungstellung von Software zur Nutzung über das Internet (Software-as-a-Service) gilt dagegen nicht der Besondere Teil B., sondern der Besondere Teil C. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Lieferumfang, Lieferung, Gefahrübergang, Zugangscodes

2.1 Der Kunde kann sich das Softwareprodukt ERNA im Google Playstore als App herunterladen und nimmt die Installation und erstmalige Einrichtung (z. B. individuelle Einstellungen) sowie die Inbetriebnahme auf seiner Hardware selbst vor. Voraussetzung für die Nutzung der ERNA App ist ein Endgerät mit Android Version 5.1 oder höher. Wir empfehlen aus Performance Gründen ein Endgerät mi Android Version 7.0 oder höher. Den Zugang zur Nutzung des Softwareproduktes ERNA im Rahmen einer von dem Kunden durchgeführten Tour erwirbt er über den Online-Shop der Sommer DTA. Eine Veränderung des Softwareproduktes ERNA, insbesondere eine Umprogrammierung nach Wünschen des Kunden, und/oder eine Schulung sind nicht geschuldet, es sei denn, die Parteien haben hierzu schriftlich eine Vereinbarung getroffen.

2.2 Das vertragsgegenständliche Softwareprodukt wird nur online zum Download zur Verfügung gestellt, der Zugang zur Nutzung wird freigeschaltet, ebenso wird die Anleitung zur Nutzung der Software ERNA nur online im Rahmen der App zur Verfügung gestellt. Der Gefahrübergang der Software ERNA erfolgt mit Bereitstellung zum Download.

2.3 Zur Nutzung der Software ERNA für die vom Kunden geplanten jeweiligen Touren ist jeweils die VEMAGSnummer des Genehmigungs-/Erlaubnisbescheids sowie ein individueller Zugangscode erforderlich. Sommer DTA übermittelt diesen individuellen Zugangscode nach Eingang der vollständigen Vergütung und Erstellung der Tour durch Sommer DTA. Die Gültigkeit des Zugangscodes ist abhängig von der konkreten Buchung, beträgt jedoch mindestens 24 Stunden. Entscheidet sich Sommer DTA dazu, dem Kunden bis zum vollständigen Zahlungseingang vorab zeitlich befristete Zugangscodes zur Verfügung zu stellen, so sind diese jederzeit widerruflich.

2.4 Es besteht die Möglichkeit, dass Sie mittels der VEMAGS Nummer und Ihrer PIN über die Website www.beifahrer-register.de für den Fall einer behördlichen Kontrolle die entsprechenden Informationen abrufen können, um gegenüber Kontrollorganen nachweisen zu können, dass Sie eine entsprechende Tour gebucht haben. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass für den Fall einer Kontrolle das jeweilige Kontrollorgan mittels der von Ihnen zur Verfügung gestellten Zugangsdaten die entsprechenden Informationen einsehen kann, um den Erwerb der entsprechenden Tour bei uns zu prüfen.

2.5 Sofern relevant, weist Sommer DTA auf die Nutzung von Open Source Software in der Produktdokumentation zur überlassenen Software hin. In diesem Fall erfolgt diese Lieferung unentgeltlich.


3. Umfang der Lizenz

3.1 Der genaue Umfang der Nutzung und/oder die Art der Lizenz ergeben sich aus der Bestellung des Kunden. Sofern nicht anders vereinbart, räumt Sommer DTA dem Kunden ein nicht ausschließliches (einfaches), zeitlich beschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der von Sommer DTA gelieferten Software ERNA ein.

3.2 Sofern nicht anderweitig geregelt, ist die Nutzung der Software ERNA nur für eigene Zwecke im eigenen Geschäftsbetrieb erlaubt. Insbesondere darf der Kunde die Software nicht für Dritte, z.B. im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, nutzen.


4. Drittsoftware

Für Drittsoftware und deren Nachfolgeversionen, die Sommer DTA vertreibt, gelten ausschließlich die Lizenzbedingungen des Drittherstellers, hilfsweise und ergänzend die Lizenzbedingungen der Sommer DTA und mögliche andere Bestimmungen der Bestellung. Enthält die von Sommer DTA gelieferte Software auch Drittsoftware, darf der Kunde diese Software ausschließlich als Bestandteil der gelieferten Gesamtlösung nutzen. Er stellt Sommer DTA von jeglichen Ansprüchen, die aus einer Verletzung dieser Obliegenheit resultieren, frei. Sommer DTA ist berechtigt, die Drittsoftware gegen ähnliche Produkte auszutauschen, soweit die Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt und dies dem Kunden zumutbar ist.


5. Open Source Software

Für Open Source Software gelten ausschließlich die dieser Software zugrundliegenden Lizenzbedingungen des Rechteinhabers.


6. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden, Nutzungshinweise

6.1 Der Kunde wird die Software ERNA nur im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen nutzen. Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Sommer DTA nicht berechtigt, die Software ERNA zu bearbeiten oder sonst zu ändern. Die dem Kunden zustehenden gesetzlichen Mindestnutzungsrechte bleiben unberührt.

6.2 Eine Dekompilierung der vertragsgegenständlichen Software ERNA in eine andere Darstellungsform oder das reverse engineering ist grundsätzlich untersagt. Falls es zur Herstellung der Interoperabilität notwendig ist, hat der Kunde vor einer Dekompilierung der vertragsgegenständlichen Software ERNA zunächst die erforderlichen Informationen bei Sommer DTA schriftlich mit angemessener Frist anzufordern. Sofern Sommer DTA der Informationsbereitstellung nicht innerhalb der Frist nachkommt, ist der Kunde gem. § 69 e UrhG zur Dekompilierung berechtigt.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software ERNA durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde wird vor der Versendung von Daten und Informationen an Sommer DTA diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen.

6.4 Der Kunde ist verpflichtet, den gültigen behördlichen Bescheid ausgedruckt in Papierform während der Durchführung der Tour unter Nutzung der Software ERNA stets griffbereit mitzuführen. Alle Anweisungen zur Tour, die von der Software ERNA visuell und auditiv wieder gegeben werden, entsprechend dem behördlichen Bescheid und werden identisch ohne eine Plausibilitätsprüfung durch die Software ERNA wiedergegeben. Sommer DTA ist nicht gestattet, den behördlichen Bescheid eigenmächtig zu ändern. Das bedeutet, dass der Kunde verpflichtet ist, die Auflagen des behördlichen Bescheides so umzusetzen, dass sie der Verkehrssituation und den Gegebenheiten vor Ort entsprechend. Dies gilt etwa für den Fall, dass eine Kilometrierung sich erst am Ende eines Bauwerkes befindet, die Auflage jedoch bereits zu Beginn des Bauwerkes umgesetzt werden muss.
Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer behördlichen Kontrolle über die Website www.beifahrer-register.de die entsprechende Tour nachzuweisen.

6.5 Dem Kunden ist bewusst, dass die Software ERNA ausschließlich die behördlich genehmigte Tour angibt. Verlässt der Kunde dennoch die genehmigte Tour, erscheint in der Software eine Warnung „ACHTUNG! Sie haben die genehmigte Route verlassen.“ In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, seine Tour zu beenden und eine neue Tour behördlich zu beantragen. Eine alternative Tour wird durch die Software ERNA nicht errechnet, da diese einer erneuten behördlichen Zustimmung bedarf. Sommer DTA ist für diesen Fall nicht verpflichtet, dem Kunden die alternative Tour mittels der Software ERNA kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

6.6 Für die Nutzung der Software ERNA auf dem Android-Endgerät des Kunden sind folgende technische Bedingungen erforderlich:

Mindestversion für das Jahr 2019: Android Version 5.1 oder höher. Wir empfehlen aus Performance Gründen ein Endgerät mi Android Version 7.0 oder höher,

ab 2020: Android 7.x „Nougat“.

6.7 Sommer DTA empfiehlt dem Kunden, beim erstmaligen Download der App aus dem Google Playstore eine WLAN-Verbindung zu nutzen, da dabei auch das in der Software ERNA hinterlegte Kartenmaterial heruntergeladen wird. Um eine störungsfreie Nutzung der App sicherzustellen, empfiehlt Sommer DTA dem Kunden, die Software ERNA als einzige App auf seinem Android-Endgerät zu nutzen.


7. Leistungen der Sommer DTA während der Vertragslaufzeit

7.1 Sommer DTA wird während der Vertragslaufzeit die Software ERNA in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten, das heißt, die Nutzbarkeit der Software ERNA gemäß der Produktbeschreibung sowie einer gegebenenfalls vorhandenen zusätzlichen Spezifikation sicherstellen. Die Verfügbarkeit unserer Systeme ist 98,6% pro Monat innerhalb der Betriebszeit – also außerhalb der Wartungsfenster. Die Wartungsfenster sind Mittwoch 17-19 Uhr und täglich 6-7 Uhr. Längere oder zusätzliche Wartungsfenster werden (nach Rücksprache) mit einer Woche Vorlauf angekündigt. Innerhalb der Wartungsfenster können eventuell keine neuen Touren geladen, angelegt und bestellt werden.

7.2 Sommer DTA stellt einen kostenlosen Online-Support zur Unterstützung bei der Nutzung der Software ERNA zur Verfügung. Der Support beinhaltet nicht: allgemeinen Know-how-Transfer, Schulungen, Konfiguration und Implementierung oder kundenspezifische Dokumentation oder Anpassung der Software. Der Support erfolgt per E-Mail: support@sommer-europe.com, per Telefon (EUR 0,14/min): 01805 01805 6, über das Service-Portal oder über das Online-Forum. Der telefonische Support erfolgt zwischen Sonntag 22 Uhr und Samstag 6 Uhr rund um die Uhr. Die Online Supportanfragen werden von Sommer DTA werktäglich Mo-Do 9-17 Uhr und Fr. 9-15 Uhr (ausgenommen regionale Feiertage und angekündigte Tage) angenommen und bearbeitet. Die Reaktionszeit beträgt 4 Stunden. In dieser Zeit wird mit der Fehlerbewertung begonnen. Innerhalb von 2 Arbeitstagen erfolgt eine Einschätzung zur Fehlerbeseitigung oder zur voraussichtlichen Behebungszeit. Ausgenommen hiervon sind bundesweite Feiertage sowie der 24. und 31.12. eines jeden Jahres. Anfragen, die außerhalb dieser Supportzeiten eingehen, gelten als während des nächstfolgenden Werktages eingegangen.


8. Mängelansprüche

8.1 Als Beschaffenheit der Software ERNA gelten nur getroffene Aussagen aus der Produktdokumentation sowie einer gegebenenfalls vorhandenen zusätzlichen Spezifikation. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbungen in z. B. Flyern, Präsentationen oder Internetauftritten stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar. Der Kunde muss sich über die Eignung der Software ERNA für seine konkreten Zwecke anhand von Anbieter-Informationen vergewissern.

8.2 Der Kunde hat die Software ERNA unverzüglich selbst zu installieren und die Software auf ihre Funktionsfähigkeit sowie auf Mängel zu untersuchen. Später, im Rahmen der Gewährleistungszeit auftretende Mängel, hat der Kunde unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen. Der Mangel muss in nachvollziehbarer Form beschrieben werden.

8.3 Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist oder nicht anhand von handschriftlichen oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann.

8.4 Bei Mängeln der Software ERNA, die die Tauglichkeit dieser zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vereinbarten Zweck aufheben oder mindern, ist Sommer DTA nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist zunächst zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Die Nachbesserung kann nach Wahl von Sommer DTA auch durch Lieferung einer ihren Funktionalitäten gleichwertigen Umgehungslösung oder eines der Mängelbehebung dienenden Programmes (z.B. Fix oder Service Pack) erfolgen. Sommer DTA darf auch einen neuen Softwarestand (z.B. Product Release oder Product Version) anbieten, sofern durch diesen der Mangel behoben wird. Die Lieferung von Umgehungslösungen, Programmen zur Fehlerbeseitigung oder von neuen Programmständen gilt als Nacherfüllung und diese sind vom Kunden zu übernehmen, sofern der Funktionsumfang im Wesentlichen erhalten bleibt und die Übernahme für den Kunden zumutbar ist. Sommer DTA sind zur Nachbesserung jeweils mindestens zwei Nachbesserungsversuche gestattet. Im Falle des Fehlschlagens kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder den Mietvertrag außerordentlich kündigen. Diese Rechte stehen dem Kunden auch zu, sofern Sommer DTA die Mängelbeseitigung ernsthaft verweigert oder dem Kunden die Mängelbeseitigung nicht zumutbar ist.

8.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder infolge von Mängeln, die durch äußere oder vertraglich nicht vorausgesetzte und andere von Sommer DTA nicht beherrschbare Einflüsse, z.B. Einsatz der Software ERNA in einer nicht empfohlenen Systemumgebung oder auf einer nicht empfohlenen Plattform gemäß Produktdokumentation entstehen. Die Mängelhaftung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von Sommer DTA die Software ERNA ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass die betreffenden Mängel nicht durch diese Änderung verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Die Regelung des vorstehenden Satzes gilt auch bei einer nicht durch Sommer DTA autorisierten Verbindung mit Dritthard- und/oder -software sowie bei nicht vertragsmäßiger und/oder nicht sachgerechter Nutzung der Software ERNA. In jedem Fall hat der Kunde in den zuvor genannten Fällen die entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Sofern Sommer DTA bei der Fehlersuche oder der Mängelbeseitigung Leistungen erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, ist Sommer DTA berechtigt, eine Vergütung entsprechend der aktuellen Stundensätze zu verlangen. Zu vergüten ist auch der Mehraufwand, der Sommer DTA dadurch entsteht, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

8.6 Bei Mängeln der von Sommer DTA gelieferten Standard-Software anderer Hersteller, die Sommer DTA aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Sommer DTA nach ihrer Wahl ihre Mängelansprüche gegen die Hersteller oder Lieferanten der Standard-Software für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Sind die Ansprüche gegen den Dritten nicht durchsetzbar, bleiben die in diesen AGB geregelten Mängelansprüche des Kunden gegen Sommer DTA bestehen.

8.7 Es obliegt dem Kunden, Sommer DTA bei der Behebung von Mängeln weitestgehend zu unterstützen, insbesondere benötigte Informationen mitzuteilen.

8.8 Die vorstehend genannten Beschränkungen der gesetzlichen Mängelansprüche gelten nicht für Schadensersatzansprüche, die der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln geltend machen kann.

8.9 Für Schadensersatzansprüche oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 10. dieser Bedingungen.

8.10 Die Mängelansprüche verjähren nach zwölf Monaten. Die Verjährung beginnt jeweils in dem Zeitpunkt, in dem Sommer DTA ihren Lieferverpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von Mängel-ansprüchen gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Sommer DTA, arglistigem Verschweigen des Mangels, in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

8.11 Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des Kunden durch Sommer DTA führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.

8.12 Sommer DTA steht nicht für Fehler an Open Source Software ein. Mängelansprüche bzgl. der genutzten Open Source Software sind gegenüber Sommer DTA ausgeschlossen.


9. Rechte Dritter

9.1 Sommer DTA haftet für die Verletzung von Rechten Dritter durch ihre Software ERNA nur, sofern die Software vom Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Den Nachweis für die vertragsgemäße Nutzung hat der Kunde zu führen. Sollten Dritte in Zusammenhang mit der Nutzung der Software ERNA Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung, Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen den Kunden geltend machen, hat der Kunde Sommer DTA unverzüglich hiervon zu unterrichten. Auf Verlangen der Sommer DTA stellt der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich ein und informiert den Dritten darüber, dass mit der Einstellung der Nutzung keine Anerkennung seiner Ansprüche verbunden ist. Die Auseinandersetzung mit dem Dritten führt allein Sommer DTA.

9.2 Werden durch die Software ERNA der Sommer DTA Rechte Dritter verletzt, wird Sommer DTA nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten

a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Software ERNA verschaffen oder

b) die Software ERNA rechtsverletzungsfrei gestalten oder

c) die Software ERNA unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn Sommer DTA keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.

Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

9.3 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 10. dieser Bedingungen ergänzend.


10. Haftung

10.1 Sommer DTA haftet dem Kunden nach den gesetzlichen Regelungen:

a) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen;

b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Sommer DTA, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben und

c) nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.2 Sommer DTA haftet für leichte Fahrlässigkeit nicht, es sei denn, es ist eine Pflicht verletzt worden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (Kardinalpflicht). Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

10.3 Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10.4 Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für jeden einzelnen Schadensfall auf 50% des Vertragswertes begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr. Für alle Schadensfälle zusammengenommen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit maximal auf die Höhe des Vertragswertes begrenzt.

10.5 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Sommer DTA haftet nicht für solche Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde die Nutzung der Software ERNA unterbricht oder einstellt.

10.6 Schadensersatzansprüche verjähren nach einem (1) Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB benannten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 3 Jahren seit Entstehung des Anspruchs ein. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Sommer DTA, arglistigem Verschweigen des Mangels, in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

10.7 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen Sommer DTA gelten die vorstehenden Haftungsregelungen entsprechend.

10.8 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Sommer DTA.


11. Nutzungsdauer und Vertragsbeendigung

11.1 Die Nutzungsdauer richtet sich nach der Bestellung des Kunden im Online-Shop der Sommer DTA. Der Kunde kann den Zugang zur App sowohl für eine Tour als auch für mehrere Touren erwerben. Der Kunde kann eine Tour vor dem Start der Tour grundsätzlich beliebig häufig in der Software ERNA simulieren. Nach dem Start der jeweiligen Tour lässt sich diese grundsätzlich nur noch für 24 Stunden in der Software ERNA nutzen. Danach endet die Nutzung der Software ERNA automatisch, soweit der Kunde nicht bereits bei Bestellung einen längeren Nutzungszeitraum gebucht oder vor Ablauf des gebuchten Nutzungszeitraums eine Verlängerung des Nutzungszeitraumes nachgebucht hat.

11.2 Davon unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund, der Sommer DTA zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere auch vor, wenn der Kunde (i) nach Ablauf einer angemessenen Frist seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder (ii) gegen Lizenzbestimmungen verstößt.

11.3 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

11.4 Das Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nur im Fall von erheblichen Mängeln zulässig und erst, wenn erhebliche Mängel trotz Fristsetzung und entsprechender Androhung nicht beseitigt werden können und eine Mängelbeseitigung als fehlgeschlagen anzusehen ist.


12. Mietzins, Zahlungsbedingungen

12.1 Der vom Kunden zu zahlende Mietzins (zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer) ergibt sich aus der Bestellung des Kunden.

12.2 Kommt der Kunde mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, so ist Sommer DTA berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB als Verzugsschaden zu verlangen, es sei denn, Sommer DTA weist nach, dass ihr in Folge des Verzugs ein höherer Schaden entstanden ist.


13. Weitere Geschäftsbedingungen

Ergänzend gelten die Regelungen des Allgemeinen Teils der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sommer DTA unter A.



Stand 01.11.2021